Anfrage an EU-Kommission
REACH: Vertraulichkeit in öffentlichen Konsultationen über die Zulassung chemischer Stoffe
Die Frage der Vertraulichkeit in öffentlichen Konsultationen über die Zulassung chemischer Stoffe ist wichtig für die Umsetzung der REACH-Verordnung.
1. Kann die Kommission eine Erklärung und Begründung dafür liefern, dass den Anträgen auf vertrauliche Behandlung beispielsweise im Zulassungsverfahren für DEHP stattgegeben wurde?
2. Wie stellt die Kommission sicher, dass für die öffentlichen Konsultationen hinreichende Informationen veröffentlicht werden?
3. Wie wird die Kommission geeignete Verfahren für die Überprüfung der Zulassungen entwickeln, wenn gemäß Artikel 61 Absatz 2 der REACH-Verordnung Informationen über neue Alternativen vorliegen?
4. Kann die Kommission garantieren, dass Beobachter der zivilgesellschaftlichen Organisationen an den Diskussionen um die REACH-Anträge in den Ausschüssen der ECHA teilnehmen können?
1. Unternehmen haben das Recht, vertrauliche Informationen einzureichen, und alle EU-Organe und ihre Bediensteten sind verpflichtet, Informationen, die nach Artikel 339 AEUV[1] unter das Berufsgeheimnis fallen und die unter Artikel 118 Absatz 2 der REACH-Verordnung[2] fallen, nicht offenzulegen.
2. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) muss sicherstellen, dass Informationen in ausreichendem Maße veröffentlicht werden, damit während der öffentlichen Konsultation fundiert Stellung bezogen werden kann. Dies liegt auch im Interesse der Kommission, da sie sich bei ihrer Entscheidungsfindung auf die Stellungnahme der ECHA stützt. Da es sich bei den Zulassungen um relativ neue Verfahren handelt, steht die Kommission in regelmäßigem Kontakt mit der ECHA, um das Verfahren soweit wie möglich zu straffen.
3. Nach der REACH-Verordnung können Zulassungen jederzeit überprüft werden, wenn neue Informationen über mögliche Ersatzstoffe vorliegen. Die Überprüfung erfolgt nach dem Verfahren für Zulassungsentscheidungen.[3] Dies umfasst die Aufforderung Dritter, nach der Veröffentlichung allgemeiner Informationen über die Verwendungen auf der Website der ECHA innerhalb einer bestimmten Frist zusätzliche Informationen zu übermitteln. Bei der Überprüfung werden auch die praktischen Erfahrungen berücksichtigt, die bei der Durchführung der Zulassung im Rahmen der ersten 2014 zu bearbeitenden Anträge gewonnen werden.
4. Wie in der Geschäftsordnung der ECHA angegeben, stehen die Ausschusssitzungen Beobachtern, eingeladenen Sachverständigen und Beratern offen. Beobachter, die die Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten, nehmen an den nicht vertraulichen Sitzungsteilen der ECHA-Ausschüsse für Zulassungsanträge teil.
[1] Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht am 26. Oktober 2012.



