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15.03.2014

Anfrage an EU-Kommission 

PCB-Belastung in öffentlichen Gebäuden - Müssen VerursacherInnen zahlen?

In jüngster Zeit häufen sich Berichte über mit polychlorierten Biphenylen (PCB) belastete Schulen, Universitäten und Behörden. Lesen sie die vollständige Antwort von Herrn Borg im Namen der Kommission (14.03.2014, DE E-000642/2014) auf meine Anfrage.

PCB sind persistente, sehr mobile Verbindungen, die sich aufgrund ihrer hohen Fettlöslichkeit entlang der Nahrungskette anreichern. Sie können das menschliche Hormonsystem, das Nervensystem und das Immunsystem schädigen, die Schilddrüse, Leber und Nieren angreifen und zu Unfruchtbarkeit führen. Weltweit wurden bis zum Jahr 1989 rund 1,3 Mio. Tonnen PCB hergestellt. Rund die Hälfte stammt aus den Fabriken des US-Konzerns Monsanto. Die deutsche Bayer AG liegt mit 160 000 Tonnen auf dem zweiten Platz.

1.    Wie schätzt die Kommission das Problem der PCB-Belastung in öffentlichen Gebäuden und die daraus resultierende gesundheitliche Beeinträchtigung der sich dort aufhaltenden Menschen ein?

2.    Welche Untersuchungen – mit welchen Ergebnissen – sind der Kommission zur PCB-Belastung von öffentlichen Gebäuden bekannt?

3.    Welche Konsequenzen zieht die Kommission aus der Empfehlung der WHO, die tägliche Aufnahme von dioxinähnlichen Substanzen wie koplanaren PCB auf 1 bis 4 Pikogramm pro Tag und kg Körpergewicht zu begrenzen, und welche Maßnahmen hat die Kommission bisher ergriffen, damit die genannten Empfehlungen der WHO in den jeweiligen MS umgesetzt werden?

4.    Welche Konsequenzen zieht die Kommission aus der Entscheidung der WHO, PCB in die Liste krebserzeugender Stoffe der Kategorie 1 einzustufen?

5.    Welche Quellen sieht die Kommission für die heutige PCB-Belastung von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden, Wasser und die Atmosphäre (bitte nach Bedeutung gewichten)?

6.    Ist die Kommission der Ansicht, dass bei der Sanierung von PCB-kontaminierten Gebäuden das im Umweltrecht verankerte Verursacherprinzip angewandt werden kann und somit auch die Hersteller von PCB mit zur Finanzierung herangezogen werden können? Wenn ja, zu welchem Anteil sollten die Hersteller nach Ansicht der Kommission an den Sanierungskosten beteiligt werden?

Der Kommission liegen keine besonderen Informationen zu diesem Thema vor und ihr sind keine Studien über mit polychlorierten Biphenylen (PCB) belastete öffentliche Gebäude und eine daraus resultierende gesundheitliche Beeinträchtigung der sich dort aufhaltenden Menschen bekannt.

Die Kommission möchte die Frau Abgeordnete auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-0014167/2013[1] verweisen, die Informationen zu den Maßnahmen enthält, die auf Unionsebene zur Begrenzung der täglichen Aufnahme von Dioxinen und PCB bei Menschen getroffen wurden. Die Karzinogenität von Dioxinen und PCB wurde dabei bereits berücksichtigt.

Obwohl die Herstellung, die Verwendung und der Vertrieb von PCB in der EU bereits seit den 1980er Jahren untersagt sind, gelangten diese auch nach dem Verbot weiterhin in die Umwelt, insbesondere aufgrund nicht ordnungsgemäßer Entsorgungspraktiken oder bei Lecks in elektrischen Ausrüstungen oder Hydrauliksystemen, die bis vor Kurzem noch genutzt wurden. PCB sind sehr persistent; sie verbreiten sich weltweit über die Luft, kommen somit in allen Umweltmedien vor und kontaminieren sowohl Pflanzen als auch Boden, Wasser und die Atmosphäre. Der Kommission liegen keine Informationen zur jeweiligen Bedeutung der unterschiedlichen Quellen vor.

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2008/98/EG[2] über Abfälle können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kosten der Abfallbewirtschaftung teilweise oder vollständig von den Herstellern oder den Vertreibern des Erzeugnisses, dem der Abfall entstammt, zu tragen sind. Es obliegt daher den Mitgliedstaaten zu bestimmen, welcher Teil der Sanierungskosten von den Herstellern zu tragen ist.

[1] http://www.europarl.europa.eu/plenary/de/parliamentary-questions.html

[2] Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.1998, S. 3).