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10.02.2014

Werden Risiken einfach für vertraulich erklärt? 

REACH: öffentliche Konsultation ohne Informationen über Risiken

Auf meine Anfrage bestätigt die Europäische Kommission, dass wesentliche Informationen zu Zulassungsanträgen in den öffentlichen Konsultationen als vertraulich eingestuft werden. Damit ist es Verbänden und Interessieren kaum mehr möglich wie in REACH vorgesehen die Zulassungsanträge umfassend zu bewerten und im Zulassungsverfahren mitzuwirken.

Lesen sie die vollständige Antwort von Herrn Tajani im Namen der Kommission (10.2.2014, DE P-014364/2013) auf meine Anfrage.

Die öffentlichen Konsultationen über die Zulassung von Diethylhexylphthalat (DEHP) und Dibutylphthalat (DBP) zur Verwendung laufen bis 8. Januar 2014. Interessenträger sind aufgefordert, sachdienliche Informationen über Alternativen einzureichen.

1.    Kann die Kommission bestätigen, dass allen Anträgen der Antragsteller auf vertrauliche Behandlung automatisch stattgegeben wurde?

2.    Wie viele Seiten umfassen die Zulassungsanträge, und wie viele Seiten enthalten als vertraulich eingestufte Informationen?

3.    Wie können Interessenträger Alternativen zu DEHP und DBP vorschlagen, ohne Zugang zu den einschlägigen Informationen über die Verwendung dieser chemischen Stoffe und über die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Risiken zu haben?

Nach Artikel 339 AEUV[1] sind alle Organe der EU sowie deren Beamte an das Berufsgeheimnis gebunden. Dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

In Anbetracht von Artikel 339 AEUV und Artikel 118 Absatz 2 der REACH-Verordnung[2], der die REACH-Vorschriften für den Zugang zu Informationen enthält, ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) der Auffassung, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers, der eine Zulassung beantragt hat, zur Offenlegung für vertraulich erklärter Informationen nicht befugt ist.

Nach Einreichung von Zulassungsanträgen werden öffentliche Konsultationen veröffentlicht, die allgemeine Informationen über die Verwendung(en) des betreffenden Stoffs enthalten. Die Antragsteller werden darüber hinaus aufgefordert, weitere Angaben in den öffentlichen Fassungen der „Expositionsszenarios“ und der „Analyse von Alternativen“ zu machen. Die Interessenträger können auf die öffentliche Konsultation eingehen, indem sie ausgehend von der Darstellung der Verwendung und Funktion des Stoffs durch den Antragsteller Informationen über Alternativen vorlegen.

Bisher sind bei ECHA acht Zulassungsanträge für 17 Verwendungen von zwei Stoffen eingegangen, die in der Regel jeweils fünf Einzelberichte umfassen. Die acht Analysen von Alternativen, die vorgelegt wurden, enthalten auf über 2000 Seiten sowohl vertrauliche als auch öffentliche Informationen. Etwa zwei Drittel der Informationen sind im Schnitt öffentlich. Manchmal sind sogar 90 % der in einem Antrag enthaltenen Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich.

[1] Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht am 26. Oktober 2012.

[2] Verordnung (EG) Nr. 1907/2206 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).