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25.04.2014

Anfrage an EU-Kommission 

REACH: Umsetzung des VerbraucherInnenauskunftsrechts

Informationen darüber, wie oft Verbraucher diese Möglichkeit nutzen, liegen auf EU-Ebene nicht vor, da die Verordnung keine Erfassung oder Meldung solcher Daten vorsieht. Im Bericht über die Überprüfung der REACH-Verordnung hat die Kommission die korrekte Anwendung des Artikels 33 Absatz 2 als ein Problem erkannt, das weiter beobachtet werden sollte.

Lesen sie die vollständige Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission (25.04.2014, DE E-001467/2013) auf meine Anfrage.

Mit der REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass VerbraucherInnen auf eigene Anfrage hin zu den „besonders besorgniserregenden Stoffen“ („substances of very high concern“, SVHC) in Produkten Auskunft erhalten können.

1.    Liegen der Kommission Zahlen vor, wie viele VerbraucherInnen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten diese Möglichkeit bisher genutzt haben? Wie sehen diese ggf. aus?

2.    Hat die Kommission ein Interesse daran, diese Zahlen in Erfahrung zu bringen, um bewerten zu können, ob dieses Auskunftsrecht überhaupt umgesetzt wird?

3.    Sieht die Kommission nicht auch die Notwendigkeit, den VerbraucherInnen beispielsweise mit einer Datenbank einen einfacheren Zugriff auf Informationen über Produkte zu ermöglichen, die SVHC-Stoffe enthalten?

4.    Sieht die Kommission nicht darüber hinaus die Notwendigkeit einer obligatorischen Kennzeichnung von besonders besorgniserregenden Stoffen, um die mit der REACH-Verordnung gewünschte Transparenz für die VerbraucherInnen zu gewährleisten?

Enthält ein Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff (substance of very high concern – SVHC), der in der Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe aufgeführt ist, in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w), haben Verbraucher gemäß Artikel 33 Absatz 2 der REACH-Verordnung[1] das Recht, vom Lieferanten dieses Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen, mindestens aber den Namen des betreffenden Stoffes zu verlangen. Informationen darüber, wie oft Verbraucher diese Möglichkeit nutzen, liegen auf EU-Ebene nicht vor, da die Verordnung keine Erfassung oder Meldung solcher Daten vorsieht.

Im Bericht über die Überprüfung der REACH-Verordnung[2] hat die Kommission die korrekte Anwendung des Artikels 33 Absatz 2 als ein Problem erkannt, das weiter beobachtet werden sollte.

Die Schaffung einer Datenbank mit den häufigsten SVHC, untergliedert nach Art der Erzeugnisse, wurde mit der ECHA und der Branche erörtert. Dabei kam man zu dem Schluss, dass dies von der ECHA sehr schwer umzusetzen wäre. Die Kommission fordert die Wirtschaftszweige auf, den im Anhang zum Bericht[3] aufgeführten guten Beispielen zu folgen, die in der Automobil- und Kunststoffindustrie sowie in den Bereichen Luft- und Raumfahrt und Verteidigung entwickelt wurden.

SVHC, die als solche in Verkehr gebracht werden oder in Gemischen enthalten sind, müssen gemäß den Anforderungen der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen[4] (CLP) gekennzeichnet werden. Auf die Gesundheits- und Umweltgefahren sowie physikalischen Gefahren werden die Verbraucher durch Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und gegebenenfalls ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufmerksam gemacht. Weder in der CLP- noch in der REACH-Verordnung ist eine spezielle Kennzeichnung von Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, vorgesehen. Würde eine solche Kennzeichnung als angemessen erachtet, müsste der derzeitige Rechtsrahmen geändert werden.

[1] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.

[2] Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Begleitunterlage zum Bericht der Kommission, S. 39, direkt über folgende Adresse zugänglich (in englischer Sprache): http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SWD:2013:0025:FIN:EN:PDF.

[3] http://ec.europa.eu/enterprise/dg/files/evaluation/201203-final-report-chemical-market-annexes_en.pdf, S. 27.

[4] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008.