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16.04.2014

Anfrage an EU-Kommission 

Pestizide: Verhindert die Industrie die Veröffentlichung der Liste der zu ersetzenden Stoffe?

Im Verlauf dieser Erörterungen erhielt die Kommission mehrere Anregungen für Verbesserungen und Korrekturen. Da die Bewertung und gegebenenfalls Umsetzung dieser Anregungen Zeit in Anspruch nahmen, verzögerte sich die Veröffentlichung der Liste. Unabhängige wissenschaftliche Fachliteratur wurde insoweit berücksichtigt, als sie im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegt wurde und deshalb den Status eines Stoffs berührt haben könnte.

Lesen sie die vollständige Antwort von Herrn Borg im Namen der Kommission (16.04.2014, DE E-002680/2014) auf meine Anfrage.

Nach Artikel 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt: „Die Kommission erstellt bis zum 14. Dezember 2013 eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoffe, die die Kriterien von Anhang II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen und für die Artikel 50 der vorliegenden Verordnung gilt.“

Die GD Gesundheit und Verbraucherschutz hat eine Liste der zu ersetzenden Wirkstoffe zusammengestellt, dafür aber von der Industrie viel Kritik geerntet, weil die Liste als „Schwarze Liste der zu ersetzenden Stoffe“ verwendet werden könnte.

1.    Warum wurde die Liste der zu ersetzenden Wirkstoffe nicht fristgemäß zum 14. Dezember 2013 veröffentlicht?

2.    Warum findet sich unter den zur Festlegung der zu ersetzenden Stoffe herangezogenen Quellen keine unabhängige wissenschaftliche Fachliteratur?

3.    Warum zählt Entwicklungsneurotoxizität nicht zu den Kriterien für die Ermittlung zu ersetzender Stoffe?

1.    Die Vorarbeiten zur Erstellung der Liste von Stoffen, die die in Artikel 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[1] festgelegten Kriterien erfüllen, wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit mit den Mitgliedstaaten und in der entsprechenden Arbeitsgruppe seiner Beratungsgruppe mit den Interessenträgern erörtert. Im Verlauf dieser Erörterungen erhielt die Kommission mehrere Anregungen für Verbesserungen und Korrekturen. Da die Bewertung und gegebenenfalls Umsetzung dieser Anregungen Zeit in Anspruch nahmen, verzögerte sich die Veröffentlichung der Liste.

2.    Die Bewertung von Stoffen unter dem Gesichtspunkt ihrer etwaigen Aufnahme in die Liste der Stoffe, die die in Artikel 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Kriterien erfüllen (sogenannte „zu ersetzende Stoffe“) basiert auf einvernehmlich festgelegten Endpunkten, die als Grundlage ihrer Zulassung als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln dienen. Unabhängige wissenschaftliche Fachliteratur wurde insoweit berücksichtigt, als sie im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegt wurde und deshalb den Status eines Stoffs berührt haben könnte.

3.    Die Entwicklungsneurotoxizität wird bei der Zulassung berücksichtigt und berührt den Status eines Stoffes auf der Liste der zu ersetzenden Stoffe. Das dritte unter Nummer 4 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführte Kriterium schreibt die Berücksichtigung der Entwicklungsneurotoxizität bei der Ermittlung der Stoffe vor, die in die Liste aufgenommen werden sollen, allerdings in Kombination mit anderen Faktoren.

[1] ABl. L 309 vom 24.11.2009.